Radiologie und Recht
Zur Erbringung von MRT-Leistungen durch Nicht-Radiologen
Ein Fachbeitrag von DRG-Justitiar Prof. Dr. Peter Wigge
Seit Einführung der Magnetresonanztomographie (MRT) als neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode wurde diese in der Muster-Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer (M-WBO) und in den Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern dem Fachgebiet der Radiologie zugewiesen.
Demgegenüber wurden für das Fachgebiet Orthopädie zu keinem Zeitpunkt vergleichbare Kenntnisse und Erfahrungen in der Durchführung von MRT-Untersuchungen nach der Definition des Fachgebietes und des Inhaltes der Weiterbildung für Orthopäden verlangt. Anders gesagt: Diese Leistungen fielen nicht in das durch den Umfang der Weiterbildung und der Gebietsdefinition sachlich begrenzte Fachgebiet der Orthopädie. Für den Bereich der Gesetzlichen Krankenversicherung wurde deshalb folgerichtig nicht nur die Erbringung und Abrechenbarkeit von MRT-Leistungen durch Fachärzte für Orthopädie ausgeschlossen, sondern auch die Fachgebietsfremdheit der MRT für Orthopäden nach der Weiterbildungsordnung ausdrücklich festgestellt.
Auch für den Bereich der Privaten Krankenversicherung war daher in der Vergangenheit unstrittig, dass die privatärztliche Abrechnung von MRT-Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) durch Orthopäden nicht erstattungsfähig war. Seit Einführung der Zusatz-Weiterbildung „Magnetresonanztomographie - fachgebunden -“ durch die Muster-Weiterbildungsordnung auf dem 106. Deutsche Ärztetag im Jahr 2003 und der Umsetzung in den Weiterbildungsordnungen der Landesärztekammern besteht in dieser Frage jedoch eine gewisse Rechtsunsicherheit.
DRG-Justitiar Prof. Dr. Peter Wigge hat erstmalig alle relevanten Rechtsfragen rund um die Kompetenz der Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie im Bereich der MRT nach der Weiterbildungsordnung in den Blick genommen und dabei auch die Auswirkungen der Zusatz-Weiterbildung Magnetresonanztomographie sowie insbesondere die Regelungen der neuen Muster-Weiterbildungsordnung 2018 der Bundesärztekammer berücksichtigt, die noch in den Landesärztekammern umgesetzt werden muss.