Satzung der Deutschen Röntgengesellschaft

Satzung 
der
Deutschen Röntgengesellschaft
Gesellschaft für medizinische Radiologie und bildgeführte Therapie e.V.
(nachstehend "DRG")

Präambel

Die Deutsche Röntgengesellschaft ist davon überzeugt, dass die Medizin im Allgemeinen und die Radiologie im Besonderen ihr Potenzial nur dann vollständig ausschöpfen kann, wenn sie die in der Fachgesellschaft vorhandene Vielfalt im Zeitalter demografischen und sozialen Wandels erkennt, aktiv fördert und nutzt. Dazu gehört die Beachtung aller Diversitäts-Dimensionen wie z.B. Geschlecht und sexuelle Orientierung/Identität sowie die Anerkennung von Menschen mit Migrationsgeschichte, unterschiedlichen sozialen Herkünften und Alters, unterschiedlicher Religion beziehungsweise Weltanschauung und der vielfältigen physischen und psychischen Fähigkeiten. Aber auch die äußeren und organisationalen Dimensionen wie z.B. Elternschaft, Berufserfahrung oder Status innerhalb der beruflichen oder berufspolitischen Organisation sind wichtige zu berücksichtigende Faktoren.

Nur wenn es gelingt, die Vielfalt unserer Mitglieder zu berücksichtigen, ihre Entfaltung in einer vorurteilsfreien Umgebung zu ermöglichen und Talente optimal zu fördern, legen wir dauerhaft die Basis für Innovationen, technischen Fortschritt und zu einer idealen medizinischen und gesundheitlichen Versorgung unserer Patientinnen und Patienten. So wird auch die Zufriedenheit und langfristige Bindung von Mitgliedern und ehrenamtlich Engagierten innerhalb der Fachgesellschaft gesteigert.

Wir wollen Potenziale in ihrer Vielfalt anziehen, fördern und halten, um die Radiologie zu einem attraktiven Arbeitsumfeld für die aktuelle und die künftige Generation zu machen. Hierzu soll als erster Schritt eine paritätische Besetzung unserer Gremien angestrebt werden. Unsere Organisationskultur soll von Ehrlichkeit, Transparenz, gegenseitigem Respekt und Wertschätzung geprägt sein. Wir wollen Vielfalt leben.

1. Kapitel – der Verein

 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Deutsche Röntgengesellschaft, Gesellschaft für Medizinische Radiologie und bildgeführte Therapie", mit dem Zusatz eingetragener Verein (e.V.)". Er führt diesen Namen zu Ehren von Wilhelm Conrad Röntgen.

(2) Die DRG hat ihren Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr der DRG ist das Kalenderjahr.


§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit

(1) Die DRG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der DRG ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung und der Fort- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Medizinischen Radiologie und bildgeführten Therapie mit dem Ziel einer qualifizierten Patientenversorgung.

Die DRG ist befugt, sich an anderen Gesellschaften oder Vereinen zu beteiligen, Tochtergesellschaften zu gründen, Beteiligungen an Gesellschaften zu erwerben, zu verwalten und zu veräußern, soweit hierdurch der Vereinszweck mittelbar oder unmittelbar gefördert wird.

(2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Förderung der Medizinischen Radiologie und bildgeführten Therapie in allen ihren Bereichen einschl. ihrer naturwissenschaftlichen Grundlagen, insbesondere der diagnostischen Radiologie mit den bildgebenden Verfahren einschl. Magnetresonanz, Sonographie und der Interventionellen Radiologie sowie der Strahlentherapie und der Nuklearmedizin, der Strahlenbiologie, der Strahlenphysik und des Strahlenschutzes sowohl in Forschung und Lehre, in der Weiterbildung und Fortbildung durch entsprechende Veranstaltungen und Programme (insbesondere eLearning).

b) Weiterentwicklung der medizinischen, biologischen, physikalischen, chemischen, technischen und rechtlichen Grundlagen der ärztlichen Anwendung von Röntgenstrahlen, von Kern- und Teilchenstrahlungen und anderen Strahlenarten, wie z.B. Ultraschall- und Magnetresonanzverfahren.

c) Förderung der Qualitätssicherung auf dem Gebiet der Medizinischen Radiologie und bildgeführten Therapie.

d) Förderung der Normung auf dem Gebiet der Medizinischen Radiologie und der bildgeführten Therapie.

e) Herstellung und Vertiefung der Beziehungen zu anderen medizinischen Gesellschaften und ärztlichen Organisationen, die Pflege der Beziehungen zu ausländischen radiologisch-wissenschaftlichen Gesellschaften und die Mitarbeit bei internationalen Vereinigungen und Kongressen;

f) Zusammenarbeit mit den wissenschaftlichen Gesellschaften, deren Ziele, ähnlich denen der DRG, in Verbindung mit der Medizinischen Radiologie und bildgeführten Therapie stehen (Assoziierte Gesellschaften).

(3) Die DRG ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der DRG dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die DRG ist berechtigt:

a) In dem jeweils für die Steuervergünstigung unschädlichen Umfang den Überschuss der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung und darüber hinaus in dem jeweils für die Steuervergünstigung unschädlichen Umfang sonstige zeitnah zu verwendende Mittel einer freien Rücklage zuzuführen.

b) In den jeweils für die Steuervergünstigung unschädlichen Umfang ihre Mittel einer zweckgebundenen Rücklage zuzuführen, wenn und solange dies erforderlich ist, damit der Verein seine Zwecke nachhaltig erfüllen kann, insbesondere zur Finanzierung konkreter langfristiger Förderungsvorhaben; der Verwendungszweck ist bei der Rücklagenbildung oder Zuführung vom Vorstand zu bestimmen.

(5) Die DRG kann auch Mittel an andere gemeinnützige Organisationen i. S. d. § 58 Nr. 2 AO weiterleiten.

§ 3 Deutscher Röntgenkongress

(1) Zur Erfüllung des Vereinszwecks führt die DRG die Veranstaltung "Deutscher Röntgenkongress" durch. Ort und Zeit dieser Veranstaltung werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

(2) Zur Vorbereitung, Durchführung und Leitung des Kongresses wählt die ordentliche Mitgliederversammlung in jedem Jahr einen oder mehrere Kongresspräsidentinnen oder -präsidenten. Der von ihnen durchzuführende Kongress findet jeweils im dritten Jahr nach ihrer Wahl statt. Sie bereiten den Kongress im Einvernehmen mit dem Vorstand vor.

2. Kapitel – Mitgliedschaft

§ 4 Ordentliche Mitglieder

(1) Mitglied kann jede natürliche Person mit einer abgeschlossenen Ausbildung oder eines abgeschlossenen Studiums in den Bereichen Humanmedizin, Natur- oder Ingenieurwissenschaften werden sowie Medizinstudierende und jede Person, die den Vereinszweck im Sinne von § 2 nachhaltig zu fördern bereit und in der Lage ist.

Eine juristische Person kann Mitglied des Vereins werden, sofern sie den Vereinszweck im Sinne von § 2 nachhaltig zu fördern bereit und in der Lage ist.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag der sich Bewerbenden an die Präsidentin oder den Präsidenten. Eine Ablehnung des Antrags bedarf keiner Begründung.

§ 5 Außerordentliche Mitglieder

(1) Natürliche Personen, die sich um die Medizinische Radiologie im Sinne von § 2 Abs. (2) hervorragend verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung zu außerordentlichen Mitgliedern, d.h. zu Ehrenmitgliedern oder zu Korrespondierenden Mitgliedern, ernannt werden.

(2) Über die Ernennung beschließt die Mitgliederversammlung nur aufgrund eines Vorschlages, den der Vorstand einstimmig beschlossen hat. Der Beschluss der Mitgliederversammlung zur Ernennung bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.

§ 6 Beiträge

(1) Der Jahresbeitrag sowie die Art und Fälligkeit seiner Zahlung wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Von außerordentlichen Mitgliedern wird kein Beitrag erhoben.

(2) Der Vorstand kann beschließen, dass im Einzelfall Beiträge nicht erhoben, erlassen oder gestundet werden.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Tod oder bei juristischen Personen bei Austritt;

b) durch Austritt, der bei außerordentlichen Mitgliedern jederzeit, bei ordentlichen Mitgliedern zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden kann; die Erklärung ist in schriftlicher Form gegenüber dem Vorstand abzugeben;

c) durch Ausschluss, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn das Mitglied

1. in grober Weise oder trotz schriftlicher Abmahnung wiederholt gegen Satzung und Interessen der DRG oder gegen Beschlüsse oder Anordnungen von Vereinsorganen verstößt; in diesem Falle erfolgt der Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes;

2. mit der Zahlung fälliger Beiträge mehr als 3 Monate in Verzug ist und die zweite schriftliche Mahnung der Schatzmeisterin oder des Schatzmeisters innerhalb der dort genannten Frist nicht zur Zahlung führt; in diesem Fall kann der Ausschluss durch den Vorstand erfolgen.

(2) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft scheidet das Mitglied aus der DRG aus. Irgendwelche Ansprüche auf das Vereinsvermögen stehen dem ausscheidenden Mitglied nicht zu.

3. Kapitel – Organe des Vereins

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus: 

-      der Präsidentin oder dem Präsidenten

-      der stellvertretenden Präsidentin oder dem stellvertretenden Präsidenten

-      der jeweiligen Amtsvorgängerin oder dem jeweiligen Amtsvorgänger der Präsidentin oder des Präsidenten

-      der gewählten Präsidentin oder dem gewählten Präsidenten

-      der Schriftführerin oder dem Schriftführer

-      der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister

-      der Sprecherin oder des Sprechers Gesundheitsstrategie

-      der Koordinatorin oder des Koordinators Wissenschaft

-      den amtierenden Kongresspräsidentinnen und -präsidenten

-      fünf weiteren Mitgliedern

Dem Vorstand soll mindestens eine Person der Universitätslehrenden, der Krankenhausradiologie, der niedergelassenen Radiologe, aus den Naturwissenschaften, der interventionellen Radiologie sowie je eine Person der Schwerpunkte, entsprechend der Weiterbildungsordnung, angehören. 

(2) Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren (Amtszeit), beginnend mit dem Tag nach ihrer Wahl, gewählt, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Die Amtszeit der Präsidentin oder des Präsidenten beginnt mit dem Schluss der ordentlichen Mitgliederversammlung, die zwei Jahre nach der Wahl der präsidierenden Person stattfindet.

Nur natürliche Personen verfügen über passives Wahlrecht.

Die Amtszeit der Altpräsidentin oder des Altpräsidenten beginnt mit Amtsantritt der ihnen nachfolgenden präsidierenden Personen und endet mit deren Ausscheiden aus deren Amt. Die Amtszeit der Kongresspräsidentinnen und -präsidenten als Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr, beginnend mit dem Ende der ihrem Kongress vorangehenden Tagung.

Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur satzungsmäßigen Bestellung der ihnen nachfolgenden Personen im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe der jeweiligen Amtszeit aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Person für die restliche Amtszeit als Nachfolge des vorzeitig ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes zu wählen.

(3) Die Vorstandsmitglieder wählen für die jeweilige Amtszeit aus ihrem Kreis die stellvertretende Präsidentin oder den stellvertretenden Präsidenten der DRG. 

(4) Die Präsidentin oder der Präsident der Gesellschaft kann nur einmal wiedergewählt werden. 

(5) Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der stellvertretenden Präsidentin oder dem stellvertretenden Präsidenten, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die Präsidentin oder den Präsidenten und den stellvertretenden Präsidenten jeweils allein. Die Schriftführerin oder der Schriftführer und die Schatzmeisterin oder der Schatzmeister vertreten gemeinsam. 

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese regelt Befugnisse, Stimmrecht, Arbeitsweise und Aufgaben des Vorstandes im Einzelnen. Aufstellung, Änderung und Aufhebung der Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

(6) Zur Bearbeitung bestimmter Aufgaben bildet der Vorstand nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung Ausschüsse und Arbeitsgemeinschaften.

(7) Der Vorstand kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung eine Geschäftsleitung bestellen.

(8) Beschlüsse der Mitgliederversammlung binden den Vorstand und gehen Vorstandsbeschlüssen im Range vor.

(9) Grundsätzlich sind die Vorstandsmitglieder ehrenamtlich tätig und erhalten lediglich einen Aufwandsersatz für den tatsächlich entstandenen Aufwand. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann den Vorstandsmitgliedern darüber hinaus eine angemessene Vergütung gewährt werden.

(10) Der Vorstand erlässt für den Bereich der Fort- und Weiterbildung Prüfungsordnungen, er ist zuständig für Änderungen der Prüfungsordnungen.

§ 9 Beirat

(1) Zur Beratung steht dem Vorstand ein Beirat zur Seite, der sich wie folgt zusammensetzt aus:

- den deutschen Ehrenmitgliedern der Gesellschaft

- den Vorsitzenden der Ausschüsse oder deren Stellvertretern

- den Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaften oder deren Stellvertretern

- je einer Person der regionalen Gesellschaften

- je einer Person der assoziierten Gesellschaften/Vereine

- die Deutschen Röntgengesellschaft in den assoziierten Gesellschaften/Vereinen vertretenden Personen

(2) Berufung, Rechte, Arbeitsweise, Pflichten und Aufgaben des Beirates regelt der Vorstand. Der Vorstand lädt den Beirat mindestens einmal jährlich zum Jahresbericht und zu dessen Diskussion ein.

(3) Auch juristische Personen können in den Beirat berufen werden.


§ 9a Besondere Vertreterin oder besonderer Vertreter

Der Vorstand kann beschließen, dass für den Verein eine besondere Vertreterin oder ein besonderer Vertreter i. S. d. § 30 BGB bestellt wird. Über deren Geschäftsbereich beschließt der Vorstand im Rahmen der Bestellung. Eine besondere Vertreterin oder ein besonderer Vertreter kann insbesondere für die Wahrnehmung der Vereinsinteressen in Bezug auf die vom Verein gehaltenen Gesellschaftsbeteiligungen bestellt werden. Der Vorstand befindet durch Beschluss über die Gewährung von Auslagenersatz der besonderen Vertretenden.

Nur natürliche Personen können als besondere Vertreterin oder besonderer Vertreter bestellt werden.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1)    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal in Verbindung mit dem Deutschen Röntgenkongress statt. Sie beschließt über:

a) den Bericht der Präsidentin oder des Präsidenten

b) Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung

c) Entlastung des Vorstandes

d) Neuwahl des Vorstandes

e) Wahl von zwei Kassenprüferinnen oder -prüfern und einer Ersatzperson für das kommende Geschäftsjahr

f) Satzungsänderungen

g) Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge

h) Auflösung der DRG

i) Anträge von Mitgliedern, die mindestens vier Wochen vor Abhalten der ordentlichen Mitgliederversammlung beim Vorstand in schriftlicher Form eingegangen sind

j) Anträge des Vorstandes

k) sonstige Angelegenheiten, die nach dieser Satzung von der Mitgliederversammlung zu entscheiden sind oder deren Entscheidung sie sich vorbehält. 

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich durch Einladung an die Mitglieder mit einer Frist von mindestens vier Wochen (Ladungsfrist) unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

(3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf schriftliches Verlangen von drei Prozent aller Mitglieder muss der Vorstand innerhalb der gleichen Frist unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen.

(4) Die Mitgliederversammlung wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten, bei Verhinderung von der stellvertretenden Präsidentin oder vom stellvertretenden Präsidenten, geleitet. 

(5) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(6) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Dies gilt auch für Satzungsänderungen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Antrags über den abgestimmt wird. Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit Zustimmung sämtlicher Mitglieder beschlossen werden.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist von der Schriftführung ein Protokoll anzufertigen, das von der Präsidentin oder dem Präsidenten und von der Schriftführung unterzeichnet wird. Eine Abschrift des Protokolls ist allen Mitgliedern spätestens zusammen mit der Ladung für die darauffolgende ordentliche Mitgliederversammlung zuzusenden.


4. Kapitel – Sonstige Bestimmungen

§ 11 Auflösung des Vereins

(1)  Der Beschluss über die Auflösung der DRG bedarf der Zustimmung von drei Viertel aller Vereinsmitglieder.

(2)  Bei Auflösung oder Wegfall der bisher steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der DRG e.V. nach Deckung der Verbindlichkeiten an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Wissenschaft und Forschung und der Bildung und Erziehung, in dem in § 2 Abs. 2a genannten medizinischen wissenschaftlichen Fachrichtungen zu verwenden hat.

§ 12 Verbindlichkeiten

Für die Verbindlichkeiten der DRG haftet den Gläubigern ausschließlich das Vereinsvermögen.

§ 13 Schiedsgericht

(1) Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Satzung oder der in ihr vorgesehenen Ordnungen oder über deren Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS), die Bestandteil der Satzung und dieser als Anlage beigefügt ist unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Die §§ 1025 ff. ZPO bleiben unberührt.

(2) Das Schiedsgericht besteht aus einem Einzelschiedsrichter.

(3) Der Schiedsort ist Berlin.

(4) Die Verfahrenssprache ist Deutsch.

(5) Das in der Sache anwendbare Recht ist deutsches Recht.

§ 14

Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 25. Juni 2022 beschlossen. 

Prof. Dr. med. Jörg Barkhausen